Wer einen Versicherungsvertrag kündigen möchte, sollte sich überlegen, zu
welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam werden soll. Versicherungen können
grundsätzlich nur ordentlich, also mit der vertraglich vereinbarten oder
gesetzlich festgelegten Frist gekündigt werden. In bestimmten Fällen, etwa bei
einer Prämienerhöhung, ist eine außerordentliche Kündigung mit kürzerer
Frist möglich. Außerdem kann man mit der Versicherung einen Aufhebungsvertrag
abschließen. Versicherte, die kündigen wollen, sollten auf die Formulierung
achten. Die Erklärung: “Ich kündige zum nächstmöglichen Termin” ist
problematisch, weil aus ihr nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich um eine
fristgemäße Kündigung oder um das Angebot zur Aufhebung des Vertrags handelt
- und der Versicherer den Termin wählen kann. Mehrdeutige Erklärungen müssen
notfalls vom Gericht ausgelegt werden. Glück hatte ein Versicherungsnehmer, der
seine Pkw-Kasko zum “nächstmögolichen Termin” kündigte und dessen Auto
kurz danach gestohlen wurde. Die Versicherung verweigerte die Leistung. Der
Bundesgerichtshof wertete die Erklärung aber als fristgerechte Kündigung, so
dass die Versicherung zahlen musste. (BGH, Az. IV ZR 56/98)
Kündigen Sie schriftlich, und zwar per Einschreiben. Halten Sie unbedingt die Kündigungsfristen ein, sonst kann's teuer werden. Das Datum des Poststempels ist entscheidend. Bei den meisten Verträgen gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Dafür ist wichtig, dass im Vertrag die Laufzeit fest vorgedruckt ist.
Sonderkündigungsrecht:
Hiermit teile wir Ihnen mit, dass wir unsere Verträge aufgrund Ihrer Beitragserhöhung kündigen.
Wer seine KFZ-Versicherung wechseln will, muss seinen Vertrag
bis zum 30. November kündigen. Doch wie bei jeder Regel, gibt es auch hier eine
Ausnahme. Erhalten Sie von Ihrem Versicherer erst nach dem Stichtag Post, in der
eine Beitragserhöhung angekündigt wird, haben Sie ein außerordentliches
Kündigungsrecht. Sie haben einen Monat Zeit, Ihrem Versicherer zu kündigen!
Wer vorschnell einen Versicherungsvertrag unterschrieben hat kann aufatmen In den ersten 14 Tagen nach Vertragsschluss werden Kunden fast jeden Vertrag wieder los. Doch auch nach Jahren kann der Vertrag gekündigt werden. Welche Fristen Kunden einhalten müssen und welche Folgen die Vertragskündigung hat.
Wie Sie Ihrer Versicherung die rote Karte zeigen können
Widerruf und Rücktritt!!!
Binnen 14 Tagen nach Unterschrift unter den Versicherungsantrag können Kunden ihren Antrag widerrufen - ohne Begründung. Wichtig Die Versicherungsgesellschaften müssen auf dieses Recht ausdrücklich hinweisen. Der Kunde muss ihnen dies mit seiner Unterschrift sogar bestätigen. Versäumt der Versicherer die Belehrung, hat der Versicherte noch Zeit den Vertrag vier Wochen nach der ersten Beitragszahlung zu kündigen.
Ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, gilt statt dessen ein Rücktrittsrecht. So können Kunden in der Lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Vertrag zurücktreten. Die Versicherer müssen auf dieses Recht ebenfalls hinweisen. Tun sie dies nicht, so verlängert sich die Rücktrittsfrist. Kunden können dann noch bis zu vier Wochen nach der ersten Prämienzahlung vom Vertrag zurücktreten.
Wege aus Ihrer Versicherung
Widerspruch
Dieses Recht gilt bei allen Versicherungsverträgen - selbst wenn sie nur für ein Jahr abgeschlossen wurden. Ausnahme: Der Kunde hat bei seiner Unterschrift bereits die Versicherungsbedingungen und alle anderen wichtigen Verbraucherinformationen erhalten. Doch das ist sehr selten. Im anderen Fall können Versicherte ohne Begründung noch bis zu 14 Tagen nach Erhalt der Police dem Vertrag widersprechen.
Hat das Unternehmen den Kunden nicht schriftlich über dieses Recht informiert oder nicht alle Verbraucherinformationen ausgehändigt, verlängert sich die Widerspruchsfrist. Der Kunde kommt dann bis zu einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie per Widerspruch aus dem Vertrag heraus. Steht in der Police etwas anderes als im Antrag kann der Versicherte bis zu vier Wochen nach Erhalt des Vertrags widersprechen.
Ordentliche Kündigung Alle Versicherungsverträge, die mindestens ein Jahr laufen, können zum Ablauf des Vertrags mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Ansonsten verlängern sich die Verträge automatisch um ein Jahr.
Tipp: Sie sollten möglichst zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Sonst können Ihre bis zur Kündigung gezahlten Beiträge verfallen. Denn bei vorzeitiger Kündigung hat der Versicherer Anspruch auf die volle Prämie des laufenden Versicherungsjahres.
Außerordentliche Kündigung
Ein Kunde kann seinen Versicherungsvertrag auch kündigen, wenn die Beiträge steigen, das versicherte Risiko wegfällt oder ein Schaden reguliert wurde. Im letzteren Fall darf sich auch der Versicherer vom Kunden trennen. Erhöht der Versicherer den Beitrag, kann der Kunde nur kündigen, wenn sich nicht gleichzeitig auch der Versicherungsschutz verbessert. Bei Verträgen, die vor 1994 abgeschlossen wurden, müssen die Beiträge um mindestens 5 Prozent steigen, damit Kunden kündigen können.
Sind Sie richtig versichert?
Die Auswahl ist groß: Versicherer bieten finanzielle Absicherung gegen fast jedes Risiko an. Doch wirklich wichtig sind nur wenige Policen.
Fristgerecht kündigen
Schicken Sie die Kündigung rechtzeitig ab. Denn bei der einmonatigen Kündigungsfrist zählt nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum. Bei einer Kündigung zum Jahresende, muss das Schreiben spätestens am 30. November auf dem Tisch des Versicherers liegen.
Sicher senden
Wie bei anderen Kündigungsschreiben gilt auch hier: am besten als Einschreiben mit Rückschein senden. Dann müssen Sie sich bei eventuell verloren gegangener Post nicht mit der Versicherung streiten.
Neuer Vertrag muss unter Dach und Fach sein
Kümmern Sie sich rechtzeitig um einen neuen Versicherungsvertrag. Und kündigen Sie Ihre Versicherung erst, wenn die neue Gesellschaft Sie als Kunden akzeptiert hat.
Achtung:
Gerade im Kaskobereich müssen die Versicherer nicht jeden aufnehmen. Aufgrund der steigenden Kosten bei der Schadensregulierung weigern sich die Unternehmen speziell bei Risikokunden.
Einzugsermächtigung und Versicherungsbestätigung nicht vergessen
Wenn Sie Ihrem Kfz-Versicherer eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann ziehen Sie sie zurück, so wie Sie die Kündigung abgeschickt haben. Bucht er trotzdem noch einmal ab, dann lassen Sie den Vorgang bei Ihrer Bank rückgängig machen. Auch die Versicherungsbestätigungskarte sollten Sie nicht vergessen. Sie muss ebenfalls rechtzeitig vor dem Ablauf Ihres Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle sein.
Die Doppelkarte gibt es seit 1. Januar 2003 nicht mehr. Die Informationsübermittlung erfolgt elektronisch über das Kraftfahrtbundesamt.
Voreilig entschieden? - So kommen Sie aus dem Vertrag
Haben Sie sich übereilt für eine neue Autoversicherung entschieden, können Sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen. Sind Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden, dann erlischt Ihr Recht auf Widerspruch erst einen Monat, nachdem Sie die erste Prämie gezahlt haben.
Notnagel Widerspruchsrecht
Eine weitere Möglichkeit, aus dem neuen Vertrag herauszukommen, ist das Widerspruchsrecht. Es tritt in Kraft, wenn Sie sämtliche Versicherungsunterlagen, also den Versicherungsschein inklusive aller Vertragsbedingungen und Informationen, erhalten haben. Auch hier gilt eine Frist von zwei Wochen.
Sie können außerdem kündigen, wenn Sie beim Vertragsabschluss fehlerhaft informiert worden sind. Dann müssen Sie spätestens ein Jahr, nach dem die erste Prämie gezahlt worden ist, widerrufen haben.
Außerordentliche Kündigung bei Prämienerhöhung
Auch nach dem regulären Kündigungstermin am 30. November können Sie kündigen, nämlich dann, wenn die Versicherung die Prämien erhöht. Wollen Sie sich von Ihrer Versicherung trennen, sollten Sie die Erhöhung unbedingt als Kündigungsgrund in Ihrem Schreiben angeben.
Richtig kündigen einer
Krankenversicherung Welche Fristen Sie bei der Kündigung beachten müssen und was zu tun ist. So funktioniert's
Wichtig!
Lassen Sie sich von Ihrer "neuen" Kasse den Beitragssatz schriftlich bestätigen - auf eine Beitragserhöhung als Willkommens-Geschenk wollen Sie doch sicher lieber verzichten ...
So funktioniert die Kündigung
Seit dem 1. Januar 2005 gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse die gleiche Kündigungsfrist: Zwei Monate zum Monatsende hin.
Damit können Sie nun auch als Pflichtversicherte leichter die Kasse wechseln. Sobald Sie sich für eine neue Krankenkasse entschieden haben, können Sie bei Ihrer "Alten" kündigen: Das Ganze schriftlich per Einschreiben mit Rückschein abschicken und auf die
Kündigungsbestätigung warten. Die braucht nämlich die neue Kasse, um Sie aufnehmen zu können. Erhält ihre alte Krankenkasse beispielsweise ihre Kündigung am 25. Januar, können Sie zum 1. April zur "Neuen" wechseln.
18 Monate Bindungsfrist
Der Gesetzgeber hat es den Versicherten zwar leichter gemacht, die Krankenkasse zu wechseln, "Kassen-Hopping" wollte er jedoch nicht fördern. Deshalb sind alle Versicherte, die ihre Krankenkasse wechseln, 18 Monate an die neue Kasse gebunden.
Ausnahme: Wenn Ihre Kasse die Beiträge erhöht. Dann können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende hin ihre Krankenkasse verlassen.
Kündigung nach Beitragserhöhung
Was viele gesetzlich Versicherte nicht wissen: Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Sie schriftlich über eine Beitragserhöhung zu informieren. Es genügt, wenn sie dies beispielsweise in der Mitgliederzeitschrift ankündigt.
Falls Sie - wie die meisten - diese Zeitschriften nicht lesen, sollten Sie entweder Ihre Gehaltabrechnung auf erhöhte Abzüge überprüfen oder aber sich einfach direkt bei der Kasse informieren.
Auch wenn Sie erst einige Monate später von der Beitragserhöhung erfahren, können Sie trotzdem noch kündigen - und zwar mit der normalen Kündigungsfrist (zwei Monate zum Monatsende hin). In diesem Fall gilt für Sie nicht die 18-monatige Bindungsfrist.
Beispiel:
Sie erfahren am 5. November, dass Ihre Krankenkasse zum 1. Oktober die Beiträge erhöht hat. Sie sind aber erst Anfang des Jahres bei dieser Kasse versichert - dürften also noch nicht regulär kündigen.
In diesem Fall können Sie zum 31. Januar aus der Kasse austreten - das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung entbindet Sie von der 18-monatigen Bindungsfrist.
Probleme mit der Kündigung?
Verbraucherschützer berichten immer wieder von Fällen, in denen Krankenkassen ihren kündigungswilligen Versicherten Steine in den Weg legen: Beispielweise mit dem Verweis darauf, dass der Versicherte sein Sonderkündigungsrecht nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Beitragserhöhung wahrnehmen könne.
Das ist so nicht richtig, denn im entsprechenden Gesetz ist keine bestimmte Frist festgelegt. Das Bundesversicherungsamt hat in einem Schreiben an die Verbraucherzentrale Bundesverband dargelegt, dass Versicherte sogar noch sieben (!) Monate nach einer Beitragerhöhung mit Hilfe des Sonderkündigungsrechts die Kasse verlassen können.
Bei Problemen mit Ihrer Krankenkasse in diesem Zusammenhang sollte Sie sich deshalb direkt an das Bundesversicherungsamt wenden.
Service
Mit reiflicher Überlegung und guter Beratung kommen Sie am Ende besser weg. Hier finden Sie einige wichtige Adressen und Ansprechpartner zum Thema "Krankenversicherung".
Bei Problemen in Sachen Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung: Stellen Sie den Fall schriftlich dem Bundesversicherungamt dar - und fügen Sie dem Schreiben Kopien des entsprechenden Schriftverkehrs mit Ihrer Krankenkasse bei:
Bundesversicherungsamt
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Bei Fragen und Problemen mit der gesetzlichen Krankenversicherung helfen auch Experten des
Bundesgesundheitsministeriums: Von Montag bis Donnerstag jeweils von 8 bis 20 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer 0 800/19 19 19-9.