Versicherungsmaklerbüro Lesch

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Versicherung richtig kündigen!!!

Wer einen Versicherungsvertrag kündigen möchte, sollte sich überlegen, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirksam werden soll. Versicherungen können grundsätzlich nur ordentlich, also mit der vertraglich vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Frist, gekündigt werden. In bestimmten Fällen, etwa bei einer Prämienerhöhung, ist eine außerordentliche Kündigung mit kürzerer Frist möglich. Außerdem kann man mit der Versicherung einen Aufhebungsvertrag abschließen. Versicherte, die kündigen wollen, sollten auf die Formulierung achten. Die Erklärung: “Ich kündige zum nächstmöglichen Termin” ist problematisch, weil aus ihr nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich um eine fristgemäße Kündigung oder um das Angebot zur Aufhebung des Vertrags handelt - und der Versicherer den Termin wählen kann. Mehrdeutige Erklärungen müssen notfalls vom Gericht ausgelegt werden. Glück hatte ein Versicherungsnehmer, der seine Pkw-Kasko-Versicherung zum “nächstmögolichen Termin” kündigte und dessen Auto kurz danach gestohlen wurde. Die Versicherung verweigerte die Leistung. Der Bundesgerichtshof wertete die Erklärung aber als fristgerechte Kündigung, so dass die Versicherung zahlen musste. (BGH, Az. IV ZR 56/98)

Sonderkündigungsrecht: Hiermit teile wir Ihnen mit, dass wir unsere Verträge aufgrund Ihrer Beitragserhöhung kündigen.